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Trunkenheitsfahrt: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Absicht der Verkehrsteilnahme

Mitunter kann eine besondere Situation bei einer Alkoholfahrt entlastend sein. Foto: Africa Studio - stock.adobe.com

Ein betrunkener junger Mann wird nachts von der Polizei auf dem Parkplatzgelände einer Diskothek angesprochen. Er hatte sich ans Steuer seines Pkw gesetzt und diesen bereits einige Meter bewegt. Wie die anschließende Blutprobe ergeben hat, lag sein Blutalkoholgehalt über 1,1 Promille und damit über den Beweisgrenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit. Bei einer solchen Alkoholisierung wird unwiderlegbar vermutet, dass man fahruntüchtig ist. Man spricht von der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit.

Rechtliche Grundlagen bei Trunkenheit im Verkehr

In § 316 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es, dass sich derjenige strafbar macht, der infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Also wird gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (316 StGB) eingeleitet. Dieser Vorwurf ist grundsätzlich geeignet, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Strafgesetzbuch sieht, als neben einer Geldstrafe regelmäßig zu verhängende Maßregel die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis vor, weil „der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist (§ 69 StGB). Außerdem soll eine Sperrfirst von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 StGB).

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb beim Amtsgericht beantragt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis bereits vorläufig, d.h. vor einer endgültigen Entscheidung über die Bestrafung, zu entziehen. Die vorläufige Entziehung ist nach § 111a Strafprozessordnung (stopp) möglich, wenn dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69a StGB (endgültig) entzogen werden wird.

Besondere Umstände im konkreten Fall

Im vorliegenden Fall sah der Amtsrichter jedoch keinen Anlass für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Für ihn war es nicht fernliegend, dass in im Hauptverfahren eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) anzunehmen sein wird. Zwar habe der Beschuldigte das Kfz unzweifelhaft im fahruntüchtigen Zustand im Straßenverkehr bewegt, denn auch beim Parkplatz einer Großdiskothek handele es sich um „öffentlichen Verkehrsraum“. Doch zugunsten des Beschuldigten sei seine Einlassung zu werten, er habe in seinem Fahrzeug nur übernachten und gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollen. Nur dazu habe er das Fahrzeug wenige Meter auf dem Parkplatzgelände umsetzen wollen (Beschluss des Amtsgerichts Verden, Aller, vom 04.12.2013, Az.: 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)).

Im Normalfall dürfte eine solche Einlassung von den meisten Richtern als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. In diesem Fall wurde der Vortrag des Beschuldigten jedoch durch die Tatsache untermauert, dass er mehrere Decken in seinem Fahrzeug mitgeführt hatte. Diese besonderen Umstände führten hier dazu, dass trotz Vorliegens einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, ausnahmsweise von der Regelentziehung abgewichen werden kann.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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