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Ab 1,1 Promille ist auch ein Kutscher fahruntüchtig

Auch eine Kutsche lässt keinen Raum für ungezügelten Alkoholgenuss. Foto: Ries Bosch auf Unsplash

Als Verkehrsmittel längst aus dem Alltag verschwunden, erfreuen sich Kutschen heute vor allem als Hobby großer Beliebtheit. So alt die Tradition dieses Verkehrsmittels ist, so modern ist das Verkehrsrecht, das ein Kutscher beachten muss. Und das schließt auch ein, nicht alkoholisiert Kutsche zu fahren. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einem Kutscher bescheinigt, dass er ebenso wie ein Kraftfahrer ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) absolut fahruntüchtig ist (Urteil vom 25.2.2014, Az.: 1 Ss 204/13).

Wann liegt bei einem Kutscher absolute Fahruntüchtigkeit vor

Der Kutscher hatte mit seinem von zwei Pferden gezogenen Gespann eine öffentliche Straße befahren und war von der Polizei gestoppt worden. Eine Blutprobe ergab einen Promillewert von 1,98. Gleichwohl war der Kutscher weder in Schlangenlinien gefahren noch hatte er selbst Ausfallerscheinungen. Das warf die Frage auf, wann bei einem Kutscher absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Das Landgericht lehnte die Anwendung des üblichen Grenzwertes von 1,1 Promille ab. Das Argument: Eine Kutsche fahre deutlich langsamer als ein Pkw. Und auch der für Fahrradfahrer angesetzte Grenzwert von 1,6 Promille wurde seitens des Gerichts als nicht vergleichbar eingestuft. Im Gegensatz zum Radfahrer komme es beim Kutscher nicht auf den für Fahrradfahrer entscheidenden Gleichgewichtssinn an.

Einfluss des Alkoholkonsums auf die Fahrtüchtigkeit von Kutschern

Das OLG kam hingegen zu dem Ergebnis, dass sich die alkoholbedingte Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens beim Kutscher ebenso auswirkt wie bei einem Kraftfahrer. Dabei stützte sich das Gericht auf ein Gutachten, aus dem sich ergab, dass ein Gespannführer jederzeit in der Lage sein muss, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Leinen einzusetzen.

Konsequenzen für Kutscher bei Überschreiten der Promillegrenze

Dem Kutscher kam auch nicht zugute, dass eine Kutsche eine deutlich geringere Geschwindigkeit als ein Pkw erreicht. Das sei, so das Gericht, nicht von Bedeutung. Denn auch für andere langsam fahrende Fahrzeuge, wie etwas Mofas, gelte die 1-Promille-Grenze. Als Folge der Entscheidung muss das Landgericht erneut prüfen, ob der von ihm zunächst freigesprochene Kutscher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen ist.

Christian Demuth, der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist, rät: "Grundsätzlich sollten alle Vekehrsteilnehmer darauf achten, die Promillegrenzen nicht zu überschreiten. Leichtsinn kann schnell Folgen für den Führerschein haben."

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht


 

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