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Ausrede des einmaligen Cannabis-Konsums greift bei hohen THC-Werten nicht

Bei einer bestimmten THC-Konzentration im Blut kann von gelegentlichem Cannabis-Konsum ausgegangen werden. Foto: Richard Villalon - stock.adobe.com

Auch ohne zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen, etwa ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ist bei gelegentlichem Cannabis-Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen, da in einem solchen Fall dem Fahrerlaubnisinhaber das Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr fehlt. Bei der Beurteilung des Betroffenen spielt neben dem THC-Wert im Blut auch die THC-COOH Konzentration, die auf dem Abbauprodukt Carbonsäure basiert, eine wichtige Rolle. Liegt der Wert über 100,0 ng/ml im Blut, kann grundsätzlich von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden. Da seine Werte deutlich höher als die Grenzwerte lagen, scheiterte der Antragsteller des Verfahrens daher vor dem Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs (VG Oldenburg, Beschluss vom 12.04.2018; Az.: 7 B 1567/18).

Fahrerlaubnis ohne Einholung eines Gutachtens entzogen

Beim Antragsteller war Cannabis-Konsum festgestellt worden. Nachdem die Blutwerte vorlagen, hatte ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zuvor hatte es nur eine Anhörung des Betroffenen gegeben, es war jedoch kein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt worden. Der Antragsteller selbst hatte geltend gemacht, es handele sich um einen einmaligen Konsum und ein solcher einmaliger Verstoß begründe noch nicht das Fehlen des Trennungsvermögens zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr.

Mangelndes Trennungsvermögen zwischen Drogenkosum und Führen eines Fahrzeugs

Das VG vertrat hingegen die Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig eingestuft wird und versagte dem Antragsteller daher den einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es nicht auf die Häufigkeit der Verstöße ankommt, sondern bereits ein einmaliger Verstoß ausreicht, wenn die THC-Konzentration den Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blut überschreitet. Ein solcher Wert zwinge die Behörden, so das Gericht, zu der Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und eines mangelnden Trennungsvermögens zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Über die Höhe des THC-Wertes war an sich keine Diskussion vonnöten, denn das Blut des Antragstellers wies einen THC-Wert von 11,7 ng/ml auf.

THC-Wert wies auf gelegentlichen Drogenkonsum hin

Hinzu kam, dass der Antragsteller einen Carbonsäurewert von 136,0 ng/ml im Blut hatte. Damit musste er dem Gericht zufolge als gelegentlicher Konsument gelten. Das Gericht verwies insoweit auf frühere Rechtsprechung, der zufolge höhere Werte als 100 ng/ml THC-COOH im Blut auf einem mehrfachen Konsum beruhen, bei dem sich die neuen zu bereits im Blut vorhandenen Abbau-Rückständen addieren. Ein einzelner Konsum kann zu Werten von 80 ng/ml, möglicherweise sogar von 100 ng/ml führen, sodass unterhalb dieses Grenzwertes nicht eindeutig zwischen einmaligem oder gelegentlichem Konsum zu differenzieren ist.

Schutz der Verkehrsteilnehmer überwiegt Interessen von Berufskraftfahrern

Auf dieser Grundlage kam für das Gericht keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht, denn aus seiner Sicht müsste eine Klage auch im Hauptsacheverfahren abgewiesen werden. Insofern erübrigte sich auch die Abwägung, ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Fahrerlaubnis hatte, z.B. aus beruflichen Gründen. Wobei das VG darauf hinwies, dass der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer in der Regel so schwer wiegt, dass selbst Berufskraftfahrer angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit eine Entziehung der Fahrerlaubnis hinnehmen müssen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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