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Unwissentliche Drogenaufnahme wird nur bei glaubhaftem Sachverhalt geprüft

Die Behauptung, harte Drogen unwissentlich eingenommen zu haben, ist in der Regel wenig glaubwürdig. Foto: Africa Studio - stock.adobe.com

Eine Sachverhaltsschilderung, nach der ein Betroffener ohne sein Wissen harte Drogen zu sich genommen hat, muss schon sehr glaubhaft sein, damit sich ein Gericht überhaupt damit beschäftigt. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat erneut bestätigt, dass weder ein nicht ausreichender Vortrag noch die üblicherweise zu erwartenden privaten Beeinträchtigungen einer Fahrerlaubnisentziehung ausreichen, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu gewähren (VG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.2018, Az.: 7 B 938/18).

Amphetaminaufnahme durch Fatburner klingt unglaubwürdig

Die Antragstellerin war am 31. Dezember 2017 erwischt worden, als sie ein Kraftfahrzeug fuhr, obwohl sie unter der Wirkung berauschender Mittel stand. Die Blutprobe hatte einen Wert von 366,6 ng/ml an Amphetamin im Blut der Antragstellerin ergeben, was die Antragsgegnerin veranlasst hatte, die Antragstellerin zu ihrer Absicht, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen, anzuhören.

Präsentiert wurde eine Geschichte über eine unbotmäßige Gewichtszunahme über die Weihnachtsfeiertage, der mit einem angeblichen Arzneimittel, einem Fatburner, zu Leibe gerückt werden sollte. Das Mittel hatte der Ehemann der Antragstellerin über seine guten Kontakte in die Fitnessbrache über einen Bekannten beschafft. Angeblich hatte es sich um zehn täglich einzunehmende Kapseln gehandelt. Die erste davon hatte die Antragstellerin ihrer Erinnerung zufolge am 28. Dezember, die zweite am 31. Dezember 2018, dem Tag der unzulässigen Fahrt, eingenommen. Weder sie noch ihr Ehemann wollen eine aufputschende oder sedierende Wirkung festgestellt haben.

Bereits einmaliger Konsum harter Drogen schließ Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen aus

Die Antragsgegnerin stufte diese Schilderung als Schutzbehauptung ein und entzog der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Fahrerlaubnis. Hiergegen versuchte die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzugehen – ohne Erfolg.

Das VG stellte klar, dass in der Regel bereits der einmalige Konsum von harten Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließt. Die Folge: Fahrerlaubnisinhabern, die sich als nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweisen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies sah das Gericht auch im konkreten Fall als angebracht an. Der unwissentlichen Aufnahme der Droge schenkte das Gericht keinen Glauben. Es stufte es als unglaubhaft ein, dass die Frau nichts vom Drogenkonsum gespürt haben will. Außerdem fehlte dem VG die substantiierte Darlegung eines konkreten atypischen Geschehensablaufs. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels gilt, so das Gericht, dass der Betroffenen einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Sicherheit des Straßenverkehrs hat Vorrang vor privaten Interessen

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die privaten Interessen des Fahrerlaubnisinhabers gegenüber der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten müssen, weswegen der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann.

Auch Argumente der Antragstellerin, z.B. dass sie ihren Ehemann, der selbst keinen Führerschein habe, zur Arbeit fahren müsse, griffen nicht, sondern lösten lediglich den Hinweis des Gerichts aus, dass es keiner vertiefenden Erörterung bedürfe, dass der Ehemann der Antragstellerin selbst schon wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und insbesondere als Konsument von Amphetamin auffällig geworden war.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht 

 

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