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Die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme erfordert ein sehr detailliertes und schlüssiges Vorbringen

Damit eine unbewusste Drogenaufnahme über ein Bier glaubhaft wird, braucht es ein sehr detailliertes und in sich stimmiges Vorbringen.Foto: Photographee.eu - stock.adobe.com

Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass es nicht sonderlich erfolgversprechend ist, sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme zu berufen, wenn man als Fahrer eines Fahrzeugs mit einem positiven Drogenbefund erwischt wurde. Um eine unbewusste Drogeneinnahme in Erwägung ziehen zu können, bedarf es dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz zufolge, einer detaillierten, in sich schlüssigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien Darlegung des Betroffenen. Hieran fehlte es im konkreten Fall, sodass der Betroffene mit einem Eilantrag gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis scheiterte (VG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2022, Az.: 4 L 680/22.KO).

Ausschluss der Fahreignung bei einmaliger Einnahme harter Drogen

Der Antragsteller war bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen erwischt worden. Ein Dorgenschnelltest vor Ort hatte auf Amphetamine reagiert, was sich bei der anschließenden Blutprobe mit einer erheblichen Amphetaminkonzentration im Blut bestätigt hatte. Daraufhin hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entzogen und ihn zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet.

Das VG ging davon aus, dass dieses im endgültigen Verfahren auch so bestätigt werden würde. Für den Ausschluss der Fahreignung, so das Gericht, genüge die einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre. Es lag zwar eine eidesstattliche Versicherung des Beifahrers vor, dem Antragsteller heimlich Amphetamin in die Bierflasche gegeben zu haben. Dies hielt das Gericht jedoch für wenig plausibel. Dass Dritte, so das VG, einer Person Betäubungsmittel verabreichten, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich – zumal der Beifahrer im konkreten Fall dadurch auch eine Gefährdung seines eigenen Lebens und der eigenen Unversehrtheit in Kauf genommen hätte.

Unbewussten Drogenkonsum erst sieben Wochen nach Verkehrskontrolle geltend gemacht

Laut Beschluss kann die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme nur glaubhaft sein, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die eventuell einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrer heimlich Drogen beizubringen. Außerdem müsse naheliegen, dass die Aufnahme des Betäubungsmittels von dem Betroffenen unbemerkt geblieben sei. Hieran fehlte es im konkreten Fall jedoch völlig. So hatte der Betroffene, dem schon einmal wegen einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle geltend gemacht. Und außerdem war die Amphetaminkonzentration in seinem Blut so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, der Antragsteller habe die Drogen nicht bemerkt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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