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Ferrari wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Recht eingezogen

Bei einer vorsätzliche Begehung einer Verkehrsstraftat kann auch das Fahrzeug eingezogen werden. Foto: Michael - stock.adobe.com

Die vorsätzliche Begehung einer Verkehrsstraftat braucht nicht nur eine Strafe nach sich zu ziehen. Der Täter muss auch damit rechnen, dass der bei der Begehung der Tat verwendete Gegenstand eingezogen wird. Und das kann mitunter ganz schön treffen, wie ein Mann aus dem Landkreis Celle feststellen musste. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat bestätigt, dass die Einziehung des von ihm für vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis genutzten Fahrzeugs zu Recht erfolgt war. Und damit muss der Mann auch künftig auf seinen Ferrari mit einem geschätzten Wert von 70.000 bis 100.000 € verzichten (OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2022, Az.: 2 Ss 46/22).

Das Landgericht Hannover hatte den Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hatte das Landgericht insbesondere die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten angeordnet.

Wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten

Auf die vom Angeklagten eingelegte Revision bestätigte der OLG-Strafsenat in vollem Umfang die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Celle und stufte die Einziehung als nicht unverhältnismäßig ein. Immerhin war der Angeklagte bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Die strafbare Fahrt, über die das Landgericht zu entscheiden hatte, hatte der Mann nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehlt wegen einer Trunkenheitsfahrt begangen. Zum Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kamen zudem Verkehrsordnungswidrigkeiten hinzu: ein Rotlichtverstoß und eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Und kurz vor der erstinstanzlichen Verurteilung wegen der zur Entscheidung anstehenden Fahrt hatte der Angeklagte auch noch einen anderen Pkw ohne Fahrerlaubnis gefahren.

Keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz

Über diese Punkte hinaus stellte das OLG klar, dass die Einziehung des Ferraris entgegen der Darstellung des Angeklagten auch nicht seine wirtschaftliche Existenz vernichtet.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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