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Zur Einhaltung der Achslast muss ein Lkw-Fahrer die Ladung im Zweifel so weit reduzieren, bis er auf der sicheren Seite ist

Polizeikontrolle mit Achslastwaage. Foto: S. Engels - stock.adobe.com

Wer einen Lkw fährt, muss darauf achten, die zulässige Achslast nicht zu überschreiten. Andernfalls droht ein Bußgeld wegen Überladung. Das Oberlandesgericht (OLG) hat klargestellt, dass es für den Vorwurf einer fahrlässigen Überladung nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern vielmehr entscheidend ist, ob er sie hätte vermeiden können. Und das hat zur Folge, dass der Lkw-Fahrer im Zweifel die Ladung so weit reduzieren muss, bis er sich hinsichtlich der zulässigen Achslasten auf der sicheren Seite befindet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2022 Az.: IV-2 RBs 85/22).

Ladung nahe am zulässigen Gesamtgewicht es Sattellzugs

Ein Lkw-Fahrer war vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um gut 12 % überschritten war, zu einer Geldbuße in Höhe von 121 € verurteilt worden. Der Lkw-Fahrer hatte einen fünfachsigen Sattelzug übernommen, der zuvor mit Steinplatten beladen worden war. Nach der Beladung reichte das Gesamtgewicht des Sattelzuges nah an das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen heran.

Keine Garantie, dass die Achslasten eingehalten worden sind

Auf den Antrag des Lkw-Fahrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts machte das OLG deutlich, dass sich der Fahrer nicht allein auf die Angabe des Gesamtgewichts hätte verlassen dürfen. Bei einer annähernden Ausschöpfung des zulässigen Gesamtgewichts bestehe, so das Gericht, keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten eingehalten werden.

Laut OLG hätte der Fahrer, da der Lkw über kein bordeigenes Wiegesystem verfügte, dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Fahrzeugs mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden. Und wenn eine solche nicht zur Verfügung stand, hätte er dafür sorgen müssen, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten gewährleistet gewesen wäre.

Sattelzu darf im Zustand der Überladung nicht im öffentlichen Raum bewegt werden

Das OLG betonte, dass der Sattelzug im Überladungszustand ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr hätte bewegt werden dürfen. Insofern half dem Fahrer sein Argument nicht weiter, es hätte am Standort des Fahrzeugs keine Möglichkeit zur Teilentladung und Umladung gegeben. Da der Lkw das Firmengelände bereits unzulässigerweise verlassen hatte, waren laut OLG alle Beteiligten gehalten, an der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands mitzuwirken.

Im Zweifel ist eine Unterladung in Kauf zu nehmen

In solchen Fällen müssen die Transportunternehmen dem OLG zufolge auch eine Unterladung in Kauf nehmen. Wollten sie eine solche vermeiden, so das Gericht, müssten sie in technische Hilfsmittel zur Bestimmung der Achslasten investieren. Wobei das Gericht der Behauptung widersprach, mobile Achslastwaagen stünden nur den Kontrollbehörden zur Verfügung. Es verwies auf ein von der Polizei eingesetztes Modell, das auch von Industrie- oder Transportunternehmen erworben und eingesetzt werden kann.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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