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Die Flucht vor der Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein

Auch die Flucht vor der Polizei kann als Wettbewerb im Sinne des unerlaubten Fahrzeugrennens eingestuft werden. Foto: simoneminth - stock.adobe.com

Wer sich einer Polizeikontrolle mit einer rasanten Fahrt entziehen will und von der Polizei verfolgt wird, kann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens belangt werden. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden und damit zu einer bisher kaum diskutierten Frage Stellung genommen. Das Gericht bejahrt sowohl die Teilnahme eines weiteren Fahrzeugs als auch das Wettbewerbselement des Tatbestandes (LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.2021, Az.: 13 Ns 16/20).

Rasante Flucht um Wette nicht zu verlieren

Ein 20-jähriger war wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife aufgefallen. Wenige Tage zuvor war er schon einmal aufgefallen und hatte anschließend – so sein eigenes Bekunden – mit einem Freund gewettet, sich nicht noch einmal anhalten und kontrollieren zu lassen. Folglich gab er Gas und fuhr der Polizeistreife mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Die Streife nahm die Verfolgung auf, musste, obwohl das Polizeifahrzeug teilweise bis zu 130 km/h beschleunigt worden war, die Verfolgung jedoch abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Gleichwohl konnte der 20-jährige ermittelt werden.

Wegen verbotenen Fahrzeugrennens und Straßenverkehrsgefährdung verurteile

Das zuständige Amtsgericht verurteilte den jungen Mann wegen seines Fahrverhaltens wegen eines verbotenen Fahrzeugrennens und Straßenverkehrsgefährdung. Wobei das Gericht nicht von einem Kraftfahrzeugrennen unter Beteiligung von zwei Fahrzeugen ausging, sondern das Verhalten als verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung eingestuft hatte, quasi als simuliertes Rennen ohne zweiten Teilnehmer. Da er unter das Jugendrecht fiel – sein Verhalten wurde als offenkundiger Ausdruck jugendliche Unreife eingestuft -, erhielt der 20-jähige eine Geldauflage von 1.000 € sowie die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, und das Gericht verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung.

Die Flucht vor der Polizei als Wettbewerbselement

Auf die Berufung des Angeklagten stelle das LG klar, dass es sich bei der Flucht sogar um ein unerlaubtes Fahrzeugrennen unter Beteiligung zweier Fahrzeuge gehandelt hatte. Als Wettbewerbselement identifizierte das Gericht das Ziel, erfolgreich vor der Polizei zu fliehen. Und das Polizeifahrzeug stufte es als zweiten beteiligten Pkw ein. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes ergebe sich, so das LG, dass es für die Annahme eines verbotenen Rennens erforderlich sei, dass beide Beteiligten rechtswidrig handelten. Fürs Gericht spielte es daher keine Rolle, dass die Polizei zur Verfolgung des 20-jährigen berechtigt war.

Gemeinnützige Arbeit statt Geldzahlung

Mangels unmittelbarer Gefahr für Fußgänger sah das Gericht jedoch keinen Grund, den Angeklagten auch wegen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung zu verurteilen. Vor diesem Hintergrund und einer zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit des Angeklagten, milderte das LG die Verurteilung ab. Statt der Geldauflage gab es 80 Stunden gemeinnützige Arbeit, und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde wegen der inzwischen vergangenen Zeit auf drei Monate reduziert.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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