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Anhörungsbogen und Fahrtenbuchauflage in einer Bußgeldsache können auch an eine GbR gerichtet sein

Ein an den Geschäftssitz einer GbR gerichtetes Schreiben muss diese intern korrekt weiterleiten. Foto: Peter Atkins - stock.adobe.com

Ist Halterin eines Fahrzeugs eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), genügt es bei einem Verkehrsverstoß, den Anhörungsbogen oder auch die Fahrtenbuchanordnung an die GbR zu richten. Es muss nicht jeder Gesellschafter angeschrieben werden. Vielmehr ist es Sache der GbR, durch ihre interne Organisation sicherzustellen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen klargestellt hat, dass ein an den Geschäftssitz gerichtetes Schreiben der jeweils verantwortlichen Person weitergeleitet wird (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.02.2021, Az.: 14 K 3990/20).

Adressatin kann die GbR als Gesellschaft sein

Das VG stellte klar, dass es sich bei einer GbR durchaus um einen in die Fahrzeugpapiere eintragungsfähigen Halter handelt. Dass der Anhörungsbogen zunächst an einen – von der Fahrt nicht betroffenen - Vertreter der GbR gerichtet war, war dem Gericht zufolge unerheblich, da es keinen Zusatz wie „persönlich“ oder „vertraulich“ gab. Somit was Adressat des Schreibens nicht die Person, sondern die von ihr vertretene Gesellschaft. Und eine solche habe, so das Gericht, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Post, die an einen nach außen auftretenden Gesellschafter gerichtet ist, auch dann bei der in den internen Abläufen bestimmten Person ankommt, wenn diese von dem bei der Fahrzeuganmeldung benannten Vertreter abweicht.

Behörde muss keine zeitraubenden Ermittlungen betreiben

Im Hinblick auf die verhängte Fahrtenbuchauflage stellte das VG klar, dass es einer Behörde nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn die Halterin es ablehnt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Und das sah das Gericht, trotz anderer Argumentation der Betroffenen, als gegeben an. Denn immerhin hatte sich der bei der Zulassung des Fahrzeugs für die GbR tätige Vertreter im Zeugenanhörungsbogen ausdrücklich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Und daraus schloss das VG, dass ihm zumindest der mögliche Kreis der Fahrzeugführer bekannt war und er ihn, wie später durch den Prozessbevollmächtigten erfolgt, gleich hätte benennen können. Wäre dem nicht so gewesen, so das VG, hätte der Mann gar nicht beurteilen können, ob ihm das Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt zustand.

Fehlendes Mitwirken bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes

Damit ergab sich für das Gericht ein fehlendes Mitwirken bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes, weshalb es die Fahrtenbuchauflage als zulässig einstufte. Zudem war der Verkehrsverstoß mit einem Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister sowie einem Bußgeld von 70 € belegt, sodass es sich um einen nicht unerheblichen Verstoß handelte. Nicht gelten ließ das VG das Vorbringen, die Gesellschaft verfüge aktuell über gar kein eigenes Fahrzeug mehr. Das Gericht machte deutlich, dass sich eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein gegebenenfalls noch zu beschaffendes Ersatzfahrzeug bezieht, wobei dahinstehen kann, ob es letztlich nicht angeschafft wird.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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