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Ein Fahrer muss eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h nicht unbedingt wahrnehmen

Ein geringe Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht auf jeden Fall vom Fahrer als solche wahrgenommen werden. mbrozinio - stock.adobe.com

Im Fall einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Fahrer diese Überschreitung auch wahrgenommen hat. Und damit kann, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken festgestellt hat, nicht automatisch auf ein vorsätzliches Handeln bzw. ein billigendes Inkaufnehmen geschlossen werden. Da die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 140 € im konkreten Fall jedoch genau auf der Annahme beruhte, der Fahrer habe die zu hohe Geschwindigkeit bemerken müssen, hob das OLG die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2022, Abz.: 1 OWi 2 SsBs 39/22).

Bußgeldbescheid über 140 €

Im Bereich einer Autobahnbaustelle war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit schrittweise herabgesetzt worden, auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und zuletzt auf 60 km/h. 150 bis 200 Meter hinter der letzten Beschränkung gab es einen Blitzer, den der betroffene Fahrer toleranzbereinigt mit 82 km/h passiert hatte. Vom Amtsgericht war der Fahrer dann nach seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt worden, wobei das Amtsgericht davon ausging, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hatte.

40 % Prozent höhere Geschwindigkeit ist wahrnehmbar

Das OLG stellte klar, dass sich das Amtsgericht nicht hinreichend mit den Einlassungen des Betroffenen beschäftigt hatte. Denn danach hat er wohl die beiden ersten Reduzierungen wahrgenommen, die Absenkung auf 60 km/h jedoch übersehen. Zudem verwies das Gericht auf seine eigene Rechtsprechung, nach der bei einer Übertretung von zumindest 40 % davon ausgegangen werden kann, dass einem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, ein Überschreiten nicht verborgen geblieben ist. Im konkreten Fall lag die Überschreitung jedoch nur bei 37 %.

Andere Wahrnehmung der Geschwindigket im Baustellenbereich

Das OLG hob hervor, dass das absolute Maß der Überschreitung nicht außer Betracht bleiben darf, da bei einer vergleichsweise niedrigen Überschreitung die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens – Fahrzeugvibration, Motorgeräusche, Änderung der Umgebung – umso geringer ausfallen, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. Als Beispiel zog das Gericht den Vergleich zwischen zulässigen 100 km/h und einer gefahrenen Geschwindigkeit von 140 km/h und einer erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h und einer gefahrenen Geschwindigkeit von 84 km/h heran, was in beiden Fällen einer Überschreitung von 40 % entspricht. Der Einfluss auf die Wahrnehmung gelte erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auf bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen sei.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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