Skip to main content

Ku'damm-Raser scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu lebenslanger Haft wegen Mordes

Berlin bei Nacht: Leere, breite Straßen sind für manch einen Raser die Herausforderung für ein Kraftfahrzeugrennen. Foto: Ronny Behnert - stock.adobe.com

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde des sogenannten Ku'damm-Rasers nicht zur Entscheidung angenommen. Der Mann hatte Anfang 2016 bei einem Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin einen Autounfall verursacht, bei dem ein Mensch zu Tode gekommen war. Vom Landgericht war er unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision des Mannes verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wollte er eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und des Schuldgrundsatzes geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022, Az: 2 BvR 1404/20).

Es bleibt beim Tötungsvorsatz des Ku'damm-Rasers

Das BVerfG sah noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Annahme des Verfahrens als erfüllt an. Es attestierten den Fachgerichten, mit der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, die Vorgaben des in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Bestimmtheitsgebots nicht missachtet zu haben. Das Gericht stellte klar, dass es für Tötungsdelikte im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, an die sich die Gerichte gehalten hätten. 

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz ersichtlich

Auch im Hinblick auf den Schuldgrundsatz konnte der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz erkennbar gemacht hätten. Insbesondere hatte das Landgericht nicht nur auf die Gefährlichkeit der Fahrt des Beschwerdeführers abgestellt, sondern auch seine Persönlichkeit, seine Motivation für das maximale Beschleunigen nach der Kurvenausfahrt, seine grundsätzliche Einstellung zu Autofahren und seine Einschätzung des eigenen fahrerischen Könnens im Blick gehabt. Das Landgericht hatte den Schuldspruch insoweit ausreichend auf Feststellungen zur individuellen Vorwerfbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gestützt.

Dabei stellte das BVerfG auch klar, dass die eigene Meinung nicht unbedingt ausreicht, einen Verfassungsverstoß tragfähig zu begründen. Soweit der Beschwerdevortrag im Ergebnis darauf abziele, erläuterte es, dass es nähergelegen hätte, keinen Tötungsvorsatz anzunehmen, setze der Beschwerdeführer damit lediglich seine eigene Würdigung der festgestellten Beweistatsachen an die Stelle der Würdigung des Schwurgerichts

Autorennen mit Todesfolge korrekt als Mord eingestuft

Und auch das Argument, die Einordnung der Tat als Mord führe zu einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, griff nicht: Das BVerfG stellte klar, dass vom Beschwerdeführer angestellte Vergleiche die individuelle Schuld eines eigenverantwortlich handelnden Täters nicht beachten. Die auf die individuelle Schuld eines Täters gestützte Strafe entziehe sich, so das Gericht, grundsätzlich eines Vergleichs mit gegen andere Personen oder in anderem Zusammenhang verhängte Strafen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960