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Kraftfahrzeugrennen durch die City von Moers muss teils neu verhandelt werden

Moers: Widersprüchliches Urteil zu Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Foto: applezoomzoom - stock.adobe.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Kleve zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Teilen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Bei der Verkehrsstraftat ging es um ein Kraftfahrzeugrennen am Ostermontag 2019 in der Innenstadt von Moers, bei dem eine Frau zu Tode gekommen war. Für den BGH waren Erwägungen des LG, mit denen es die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hatte, nicht vereinbar mit den Erwägungen, mit denen das LG einen bedingten Gefährdungsvorsatz im Hinblick auf das verbotene Kraftfahrzeugrennen begründet hatte (BGH, Urteil vom 16.02.2023; Az: 4 StR 211/22).

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen in der Moerser Innenstadt

Der Angeklagte und sein bereits rechtskräftig verurteilter Mitangeklagter waren am Ostermontag gegen 22 Uhr mit hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu gradlinig verlaufenden, vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße durch das Stadtgebiet von Moers gefahren. Die Geschwindigkeit hatte in der Spitze bei 157 km/h gelegen, als das Opfer mit ihrem Fahrzeug von einer Seitenstraße aus auf die vorfahrtsberechtigte Straße einbog und der Angeklagte trotz Bremsens noch mit 105 km/h auf dieses Fahrzeug aufgeprallt war.

Im ersten Rechtsgang war der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hin wurde neu verhandelt, was zu einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Fahrerlaubnissperre führte.

Bedingter Vorsatz beim Fahrzeugrennen muss erneut geprüft werden

Aus Sicht des BGH waren die Beweiserwägungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nicht widerspruchsfrei, sodass ein Rechtsfehler vorlag: Das Landgericht hatte sich davon überzeugt, dass der ortskundige Angeklagte die objektiv hohe Gefährlichkeit  seines Fahrverhalten zutreffend erkannt hatte. Gleichwohl habe er aus Sicht des LG nicht ausschließlich darauf vertragt, dass eine Kollision mit Fahrzeuges des Querverkehrs ausbleiben werde, weil diese „grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt“ in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen. Die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes hat das LG laut BGH bejahrt und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte mit einer Kollision mit Verkehrsteilnehmern gerechnet habe, die aus angrenzenden Straßen in die von im auf der Gegenfahrspur befahrene Straße einbiegen könnten. Dieser Widerspruch in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite muss dann im nächsten Verfahrensschritt geklärt werden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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